Beitrag vom 28.01.2012
Pressemitteilung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 27.01.2012
Der 7. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit Beschluss vom 24. Januar 2012 - 7 LA 91/10 - einen Antrag auf Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Osnabrück vom 16. Juli 2010 - 2 A 58/08 - abgelehnt, mit dem dieses eine Klage mehrerer Kommunen gegen die Nutzung des militärischen Übungsgeländes "Nordhorn Range" abgewiesen hatte. Das die Klage abweisende Urteil des Verwaltungsgerichts ist damit rechtskräftig geworden.
Bei dem Übungsplatz "Nordhorn Range" handelt es sich um einen Luft-Boden-Schießplatz in der Nähe von Nordhorn, der 2001 von der britischen Royal Air Force an die Bundeswehr übergeben wurde. Die Nutzung wurde nach der Übergabe von der Bundeswehr im bisherigen Rahmen fortgeführt. Im März 2008 erhoben die Landkreise Grafschaft Bentheim und Emsland, die Städte Nordhorn und Lingen, die Samtgemeinde Schüttorf sowie die Gemeinden Wietmarschen, Emsbüren und Geeste Klage gegen die weitere Nutzung von "Nordhorn Range". Vorangegangen waren erfolgreiche Klageverfahren brandenburgischer Kommunen und Bürgervereinigungen gegen das Übungsgelände Wittstock ("Bombodrom") in Brandenburg, das seit Ende 2000 aufgrund von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 14.12.2000 - 4 C 13.99 -, juris) und des Verwaltungsgerichts Potsdam (Urt. v. 31.7.2007 - 3 K 2498/03 -, juris) von der Bundeswehr nicht mehr genutzt werden durfte.
Das Verwaltungsgericht Osnabrück hatte die Klage gegen "Nordhorn Range" abgewiesen, weil die klagenden Kommunen ihr Abwehrrecht verwirkt hätten. Aufgrund der langjährigen Nichtgeltendmachung des Abwehrrechts (von 2001 bis 2008) stelle sich dessen Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben dar; die beklagte Bundesrepublik Deutschland hätte davon ausgehen dürfen, dass sich die Kommunen gegen die Nutzung von "Nordhorn Range" als Luft-Boden-Übungsschießplatz nicht mehr zur Wehr setzen würden. Dieses Urteil hat der 7. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts nunmehr bestätigt. Die von den Klägern geltend gemachten Berufungszulassungsgründe greifen nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat das Klagerecht der Kläger zu Recht als verwirkt angesehen. Insbesondere können sie sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass sie zunächst den Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens hinsichtlich des "Bombodroms" in Brandenburg abwarten wollten. Ihre langjährige Untätigkeit war jedenfalls geeignet, auf Seiten der Beklagten den Eindruck zu erwecken, der Übergang von "Nordhorn Range" auf die Bundeswehr werde zumindest mit rechtlichen Mitteln nicht angegriffen.