Notgemeinschaft Nordhorn-Range

Satzung

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen "Notgemeinschaft Nordhorn-Range".
Der Verein hat seinen Sitz in Nordhorn.
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

§ 2 Zweck

Der Verein setzt sich - auch überregional - für die Beseitigung des Flugbetriebes auf dem Schieß- und Bombenabwurfplatz Nordhorn-Range ein. Er bekämpft die von dem Flugbetrieb ausgehenden Gefahren für Leben und Gesundheit der Anwohner aus den Landkreisen Emsland und Grafschaft Bentheim.
Der Verein ist überparteilich. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung, ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglieder können volljährige Einzelpersonen werden. Gemeinnützige Institutionen oder Gebietskörperschaften können ebenfalls - beratende - Mitglieder, ohne Stimmrecht werden.

Der Antrag auf Annahme ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der über den Aufnahmeantrag entscheidet. Auf die Schriftform kann im Einzelfall durch Beschluss des Beirats verzichtet werden. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt, der dem Vorstand schriftlich mitzuteilen ist und sofortige Wirkung entfaltet, sowie durch Ausschluss, insbesondere bei vereinsschädigendem Verhalten und rückständigen Zahlungsverpflichtungen, welche trotz Mahnung nicht innerhalb eines Monats beglichen werden.

Ein Ausschluss bedarf einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder einer Mitgliederversammlung. Mit dem Ausschluss erlöschen alle Ansprüche gegenüber dem Verein

§ 4 Mitgliedsbeitrag

Ein Mitgliedsbeitrag kann von der Mitgliederversammlung festgesetzt werden.

§ 5 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist gleich dem Kalenderjahr.

§ 6 Organe

Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Beirat
  3. der Vorstand.

§ 7 Vorstand

Der Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB besteht aus vier gleichberechtigten Personen (Vorstandssprecher), die den Verein gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Für eine wirksame Vertretung des Vereins ist das Auftreten von mindestens zwei Vorstandssprechern gemeinsam erforderlich. Zu Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert über DM 5.000,00 ist die Zustimmung des Beirats Voraussetzung.

Neben dem Vorstand im Sinne von § 26 BGB (Vorstandssprecher) gehören zum (geschäftsführenden) Vorstand ein Geschäftsführer, ein Kassenwart, ein Protokollführer, ein Organisations- und Materialwart.

§ 8 Zuständigkeit des Vorstands

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;
  2. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung und des Beirats;
  3. Vorbereitung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts;
  4. Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.

In allen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung soll der Vorstand eine Beschlussfassung des Beirats herbeiführen.

§ 9 Wahl und Amtsdauer des Vorstands

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Es bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann der Beirat für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.

Der (geschäftsführende) Vorstand ist ebenfalls berechtigt, aus seinen Reihen einen 1. und 2. Sprecher zu benennen, die den Verein nach außen hin repräsentieren.

§ 10 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands

Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Geschäftsführer einberufen werden; die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 5 seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheiden die Stimmen der anwesenden Vorstandssprecher. Der Vorstand kann auch im schriftlichen Verfahren entscheiden, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.

§ 11 Beirat

Der Beirat besteht aus den Mitgliedern des Vorstands und von der Mitgliederversammlung wie Vorstandsmitglieder zu wählenden Beiratsmitgliedern, die möglichst aus den Städten Nordhorn, Lingen und Schüttorf sowie den Ortschaften Emsbüren, Engden, Brandlecht, Klausheide, Lohn und Wietmarschen zu bestimmen sind. Jede Ortschaft kann bis zu drei Beiratsmitglieder entsenden. Die Mitgliederversammlung wählt sämtliche Beiratsmitglieder nebst deren ständige Stellvertreter.

Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/3 seiner Mitglieder sowie zwei Vorstandssprecher anwesend sind. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit entscheiden die Stimmen der Vorstandssprecher. Bei weiterer bestehender Stimmengleichheit erfolgt eine erneute Beschlussfassung in der nächsten Sitzung. Für die Sitzungen und Beschlüsse des Beirats gilt § 10 der Satzung entsprechend.

§ 12 Zuständigkeit des Beirats

Der Beirat hat die Aufgabe, über wichtige Vereinsangelegenheiten zu beraten und zu beschließen, insbesondere ist er für folgende Aufgaben zuständig:

  1. Aufstellung des Haushaltsplans für das Geschäftsjahr;
  2. Beschlussfassung über Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert über 5.000,00 DM (vgl. § 7);
  3. Erlass von Geschäftsordnungen etc., die nicht Bestandteile der Satzung sind;
  4. Beschlussfassung in sonstigen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung auf Antrag des Vorstands.

Jedes stimmberechtigte Mitglied des Beirates hat das Recht, an Vorstandssitzungen teilzunehmen.

§ 13 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

  1. Genehmigung des vom Beirat aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstands; Entlastung des Vorstands;
  2. Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen
  3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und des Beirats;
  4. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins;
  5. Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Beirats.

Mindestens einmal im Jahr, möglichst im 1. Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied im Verein schriftlich bekannt gebende Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Die Einberufung kann auch durch Veröffentlichung in den Lokalzeitungen für Nordhorn und Lingen erfolgen; hierbei ist ebenfalls eine Frist von zwei Wochen einzuhalten.

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekanntzugeben. Über Anträge zwecks Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung.

Die Mitgliederversammlung wird von einem der Vorstandssprecher geleitet, bei deren Verhinderung wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.
Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert und ergänzt werden. Über die Annahme von Beschlussanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zum Ausschluss von Mitgliedern und zur Satzungsänderung ist eine Mehrheit von 3/4, zur Änderung des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins eine solche von 9/10 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handaufheben; wenn 1/3 der erschienenen Mitglieder dieses verlangt, muss schriftlich abgestimmt werden.

§ 14 Protokollierung von Beschlüssen

Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses in einer Niederschrift festzuhalten; die Niederschrift ist von dem Schriftführer und zwei Vorstandssprechern zu unterschreiben.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn mindestens 1/4 der ordentlichen Mitglieder dies schriftlich mit Angabe von Gründen verlangt. Der Vorstand selbst kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschließen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann Mitglieder des Vorstands oder des Beirats abwählen, wenn dies als Tagesordnungspunkt in der Einladung vorgesehen ist.

Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmzahl entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los.

§ 15 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 9/10 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden (vgl. § 13).

Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Vorstandssprecher gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt an den Bund für Umwelt- und Naturschutz in Deutschland (B. U. N. D.). Sollte diese Vereinigung nicht mehr existent sein, fällt das Vereinsvermögen je zur Hälfte an den Landkreis Emsland und Grafschaft Bentheim, die das Vermögen für Zwecke des Natur- und Umweltschutzes zu verwenden haben.

Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechen, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.