Notgemeinschaft Nordhorn-Range

Klage gegen die Range ab Freitag vor Gericht

Beitrag vom 12.11.2009

Erster Erörterungstermin in Osnabrück

tk Nordhorn. Das Verwaltungsgericht Osnabrück wird am morgigen Freitag das dreistufige Klagepaket mehrerer Kommunen gegen die Nutzung des Luft-Boden-Schießplatzes Nordhorn-Range mit den beteiligten Parteien erörtern. Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich und dient vornehmlich der Sondierung. Ein Weg durch alle Klageinstanzen könnte Jahre in Anspruch nehmen. Bei der Erörterung sollen morgen die mit der Klage und ihren verschiedenen Anträgen verbundenen komplexen Rechtsfragen mit den Parteien erst einmal diskutiert werden. Gegebenenfalls erhalten die Parteien zu den Anträgen auch richterliche Hinweise. Auch Möglichkeiten einer einvernehmlichen Lösung werden ausgelotet.

Die Landkreise Grafschaft Bentheim und Emsland, die Städte Nordhorn und Lingen, die Samtgemeinde Schüttorf sowie die Gemeinden Wietmarschen, Emsbüren und Geeste wollen mit ihrer Klage in erster Linie die Nutzung des Platzes insgesamt unterbunden wissen. Die Kläger werden von Dr. Michael Ronellenfitsch, Professor für öffentliches Recht an der Universität Tübingen, vertreten – die Bundesrepublik Deutschland von Rechtsanwalt Bethke, Anwaltskanzlei Bräutigam und Partner, Berlin.

Die Range war mit Wirkung vom 1. April 2001 durch die Bundesrepublik Deutschland von den britischen Streitkräften übernommen worden. Die Kläger gehen davon aus, dass es sich dabei um eine Umwidmung gehandelt hat, die sie mit ihrer Klage anfechten. Hätten sie damit Erfolg, entfiele aus ihrer Sicht die Rechtsgrundlage für den Betrieb des Platzes, der dann nicht mehr so wie bisher genutzt werden dürfte.

Hilfsweise möchten sie erreichen, dass die beklagte Bundesrepublik zumindest verpflichtet wird, innerhalb eines zumutbaren Zeitrahmens nach alternativen Standorten für einen derartigen Luft-Boden-Schießplatz zu suchen. Sie vertreten die Auffassung, dass diese Verpflichtung deshalb bestehe, weil ihre Bürger schon Jahrzehnte lang durch die Lärmbelastung des Platzbetriebs ein Sonderopfer für die Allgemeinheit erbracht und sie Anspruch darauf hätten, dass diese Last in absehbarer Zeit von anderen getragen wird.

Minimalforderung der Kläger ist die Verpflichtung der Bundesrepublik, eine Ausweitung der Nutzung des Platzes zu unterlassen. Hintergrund dieser Forderung ist die Sorge, dass die Bundeswehr nach dem rechtskräftigen Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg und ihrem Verzicht auf eine Wiederinbetriebnahme von Wittstock den dort geplanten Übungsbetrieb (zumindest teilweise) nach Nordhorn-Range verlagert wird.