Bürger des Jahres der Stadt Nordhorn 1992
Umweltpreis des Landes Niedersachsen 1993
Umweltpreis der Stadt Nordhorn 1996
Notgemeinschaft Nordhorn-Range e.V.
Schluss mit Lärm und Bomben!
Nordhorn-Range muss weg!
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Nordhorn-Range
Wittstock
Von besonderer Brisanz ist die Neueinrichtung eines Luft-Boden-Schießplatz in Wittstock/Brandenburg. Das südostwärts von Wittstock gelegene Areal umfasst etwa 13.000 ha. Nordhorn-Range hat eine Größe von ca. 2100 ha. Der nördliche Teil des umstrittenen Geländes wurde seit Ende der 40er-Jahre von der Westgruppe der sowjetischen Truppen als Ausbildungszentrum mit Schießplatz für Panzer, Artillerie und Infanterie genutzt. Seit den 60er-Jahren wurde der südliche Bereich für Luftwaffenübungen genutzt. Täglich fanden bis zu 450 Einsätze statt, bei denen u.a. scharfe Bomben mit einem Gewicht von bis zu 500 kg abgeworfen wurden. Zusammen mit den Schießübungen der Landstreitkräfte lag die Zahl der jährlichen Einsätze zwischen 20.000 und 25.000. Die sowjetischen Streitkräfte übergaben am 27.01.1994 den Platz an die Bundesrepublik Deutschland. Die Nutzung durch die Luftwaffe sieht maximal 3.000 Einsätze pro Jahr vor. Die zulässige Mindestflughöhe wird mit 100 Fuß innerhalb und 1.000 Fuß außerhalb der Grenzen des Truppenübungsplatzes angegeben bei ausschließlicher Verwendung von Übungsmunition. Die Nutzungszeiten sollen den von Nordhorn-Range entsprechen. In dem zuvor am 30.06.1992 vom Bundesminister der Verteidigung gebilligten Truppenübungsplatzkonzept wurde der Truppenübungsplatz Wittstock als einer der 12 Truppenübungsplätze in den neuen Bundesländern genannt. Der deutsche Bundestag stimmte diesem Konzept am 14.01.1993 zu.
Mehrere Anrainergemeinden erhoben im Januar 1994 Klage gegen die beabsichtigte Weiternutzung des früheren sowjetischen Truppenübungsplatzes durch die Bundeswehr. In dritter und letzter Instanz entschied das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 14.12.2000 - BVerwG 4 C 13.99 - gegen die Weiternutzung durch die Bundeswehr. Die Bundeswehr sei zwar grundsätzlich zur Weiternutzung berechtigt, allerdings hätte vor der Inbetriebnahme die von dem zu erwartenden Flugbetrieb betroffenen Anrainergemeinden angehört werden müssen. Diese Anhörung müsse nachgeholt werden. Die gemeindliche Planungshoheit - so das Bundesverwaltungsgericht - dürfe nicht stärker eingeschränkt werden, als es der militärische Zweck erfordere. Eine Gemeinde könne nicht jede ihr unliebsame Beeinträchtigung der Planungshoheit abwehren, noch brauche sie Sonderopfer, die nur ihr auferlegt werden, anderen Gemeinden aber erspart blieben, nur hinzunehmen, wenn sie der Wahrung überörtlicher Interessen dienen und durch zureichende Gründe gerechtfertigt seien. Der Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit wirke als weitere Schranke. Ihm sei nur Rechnung getragen, soweit überörtliche Interessen von höherem Gewicht eine Einschränkung der Planungshoheit erforderten.
Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, sei anhand der konkreten Gegebenheiten im Wege der Güterabwägung zu ermitteln. Je stärker eine Gemeinde schon von ihrer geografischen Lage oder ihrem sonstigen Ausstattungspotenzial her einer Situationsgebundenheit unterliege, desto eher seien ihr Eingriffe, die an dieses Merkmal anknüpfen, zumutbar. Grundsätzlich könne die Bundesrepublik gewichtige Gründe dafür anführen, den Truppenübungsplatz Wittstock weiterhin militärisch zu nutzen. Der verfassungsrechtliche Auftrag der Landesverteidigung setze die Funktionsfähigkeit von Streitkräften voraus. Dazu gehörten Übungen, die dazu beitrügen, die Einsatzbereitschaft jederzeit zu erhalten. Aufgrund der Erfahrungen in der Vergangenheit sei erwiesen, dass sich das Gelände südöstlich von Wittstock für diesen Zweck eigne. Es widerspräche jeder Vernunft, von der Nutzbarkeit des Übungsplatzes bei Wittstock keinen Gebrauch zu machen und stattdessen einen Übungsplatz an anderer Stelle einzurichten. Den Truppenübungsplatz Wittstock fallen zu lassen, liege auch deshalb fern, weil die Bundeswehr kaum anderswo ähnlich günstige Standortbedingungen vorfinde.
Der Kreis der nachteilig Betroffenen halte sich in Grenzen, da die Gegend nach den unbestrittenen Angaben der Beklagten vergleichsweise dünn besiedelt sei. Das Lärmpotential soll zudem gemessen an den Verhältnissen zur Zeit der Inanspruchnahme durch die sowjetischen Truppen deutlich reduziert werden. Mit einer Obergrenze von 3.000 Einsätzen pro Jahr bleibe es sogar noch hinter der bisher in den alten Bundesländern für die Luft-Boden-Schießplätze Nordhorn und Siegenburg registrierten Belastung zurück. In der Entscheidung, das Areal bei Wittstock neben Nordhorn und Siegenburg als Luft-Boden-Schießplatz zu nutzen, spiegele sich das Anliegen wieder, die Lasten zwischen diesen drei Standorten gerecht zu verteilen.
Diese Gesichtspunkte verleihen den von der Bundesrepublik wahrgenommenen Verteidigungsbelangen erhebliches Gewicht. In dem neuerlichen Verfahren bedürfe es der Prüfung, ob die mit der Inanspruchnahme des Truppenübungsplatzes verbundene Schmälerung der gemeindlichen Zukunftsperspektiven außer Verhältnis zum militärischen Nutzen stehe. Bislang habe die Bundesrepublik nicht geltend gemacht, dass der Übungsbetrieb in dem von ihr vorgesehenen Umfang nach Wittstock verlagert werden müsse, weil an den anderen beiden Standorten (Nordhorn und Siegenburg) untragbare oder im Vergleich zu dem im Raum Wittstock beabsichtigten Übungsbetrieb gravierendere Zustände herrschten. Sie habe vielmehr entscheidend auf den Gesichtspunkt der gerechten Lastenverteilung abgehoben, ohne dies konkretisiert zu haben. Wenn dies der für die Standortentscheidung und das Nutzungskonzept maßgebliche Gesichtspunkt sei, dann müsse sich die Beklagte auch daran messen lassen.
Inzwischen sind die Anhörungsverfahren abgeschlossen. Die Bundesrepublik hat nach Abwägung entschieden, den Luft-Boden-Betrieb wieder aufzunehmen. Gegen diese Entscheidung haben sich diverse Gemeinden und Bürger gewehrt und erneut Klage erhoben. Diese sind derzeit beim Verwaltungsgericht Potsdam in I. bzw. beim Oberverwaltungsgericht Frankfurt/Oder in II. Instanz anhängig.
Der Landkreis Grafschaft Bentheim hat beantragt, zu diesem Verfahren beigezogen zu werden, damit dem Gesichtspunkt der gerechten Lastenverteilung aus hiesiger Sicht Nachdruck verholfen werden kann. Bislang hat es die Bundesrepublik abgelehnt, die hiesigen Gemeinden, bzw. die Gemeinde Siegenburg zum Verfahren beizuladen. Es ist davon auszugehen, dass die derzeit anhängigen Klageverfahren in letzter Instanz vom Bundesverwaltungsgericht zu entscheiden sein werden.