Notgemeinschaft Nordhorn-Range

Pressemitteilung: Antrag an Kreistag zur Neuberechnung der Lärmschutzzonen

Beitrag vom 12.02.2019

Die Notgemeinschaft ist seit vielen Jahren als Vertreter der Bundesvereinigung gegen Fluglärm (BVF) Mitglied der Lärmschutzkommission für den Luft-Boden-Schießplatz Nordhorn. Nach der Geschäftsordnung für die Lärmschutzkommission sollen auch Änderungen der Anflugrouten in der Lärmschutzkommission beraten werden, wovon die Bundeswehr allerdings bislang keinen Gebrauch gemacht hat.

Am 29. Mai 2017 besuchte eine Delegation hiesiger Politiker und Verwaltungsbeamter das Luftfahrtamt in Köln zwecks Nachfrage, warum die Bundeswehr die Errichtung neuer Wind-Energieanlagen im Umkreis der Range ablehne. In diesem Zusammenhang begründeten und beschrieben die anwesenden Bundeswehr-Vertreter eine neue Anflugroute aus Nord – West außerhalb der gegenwärtig festgelegten Lärmschutzzonen 1 und 2. Zugleich erging die Mitteilung, diese neue Route führe unmittelbar zu Bauverboten und Baubeschränkungen auf den darunter gelegenen Grundstücken im Bereich Nordhorn und Wietmarschen.

Die Notgemeinschaft hat inzwischen die rechtliche und tatsächliche Situation recherchiert. Danach bestimmt allein das Fluglärmgesetz, wo und unter welchen Voraussetzungen Baubeschränkungen oder Bauverbote bestehen, allerdings beschränkt auf die nach diesem Gesetz eingerichteten Lärmschutzzonen.  Das Fluglärmgesetz gilt für zivile und militärische Flugplätze und ausdrücklich auch für den Luft – Boden – Schießplatz Nordhorn. Die Bundeswehr darf deshalb die bestehenden Anflugrouten zur Range nur unter der Voraussetzung ändern beziehungsweise neu einrichten, wenn in einem nach dem Fluglärmgesetz vorgesehenen Verwaltungsverfahren, in Zusammenarbeit mit dafür legislativ befugten Behörden des Landes und des Bundes, eine Neubestimmung der Lärmschutzzonen erfolgt. Eine einseitige Festlegung ohne Beachtung der gesetzlichen Vorgaben, wie vorliegend seitens der Bundeswehr beabsichtigt, kennt das Fluglärmgesetz nicht.

Seit dem Jahr 1978 gilt das Fluglärmgesetz für den Luft-Boden-Schießplatz Nordhorn. Das Gesetz schreibt vor, spätestens alle zehn Jahre Lärmschutzzonen zu überprüfen und gegebenenfalls neu festzulegen. Bis zum Jahr 2007 war hierfür der Bund zuständig, inzwischen das Land Niedersachsen. Auf unsere Nachfrage beim zuständigen Landesministerium in Hannover wurde deutlich, dass bis zum Jahr 2017 alle niedersächsischen Lärmschutzzonen überprüft worden sind, mit Ausnahme von der Nordhorn Range.

Die Notgemeinschaft hat sich deshalb mit dem beigefügten Antrag an den hiesigen Kreistag gewandt mit dem Ziel, das Land Niedersachsen durch den Kreistag auffordern zu lassen, die Lärmschutzzonen des Schießplatzes endlich zu überprüfen. Aufgrund des geringen Flugaufkommens in den letzten Jahren besteht die begründete Erwartung, dass zumindest eine Verkleinerung der bestehenden Lärmschutzzonen erreicht werden kann. Das würde die gemeindlichen Planungsmöglichkeiten erweitern und neue Flugrouten verhindern helfen.

Die Notgemeinschaft möchte mit ihrem Antrag an den Grafschafter Kreistag eine der wenigen Möglichkeiten aufzeigen, wie sich unsere Region gegen willkürliches Machtgehabe der Bundeswehr und für die grundlegenden Rechte deren Bewohner und ihrer Selbstverwaltungsorgane schützen kann.


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